Aktuelle Rechtsprechung: OVG Koblenz zur Sanierungsverantwortung

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Abromeit
abromeit@kopp-assenmacher.de

In einem Rechtsstreit mit mehreren Beteiligten über Kostenerstattungsbescheide für eine im Wege der unmittelbaren Ausführung durchgeführte bodenschutzrechtliche Sanierungsmaßnahme hat das OVG Koblenz die Rechtmäßigkeit der Kostenbescheide und damit auch die Entbehrlichkeit einer vorherigen Grundverfügung bestätigt. Die Kläger hatten die Aufhebung der Kostenbescheide insbesondere auch mit der Begründung verlangt, eine Maßnahme, deren Durchführung mehrere Monate benötige, könne nicht im Sofortvollzug erfolgen, da in der Zwischenzeit ein Sanierungsbescheid mit hätte ergehen müssen.

Den parallel ergangenen Entscheidungen des OVG (Beschl. v. 8.10.2025 – 8 A 10815/24 (Unternehmen Kabelpflug); Beschl. v. 8.10.2025 – 8 A 10804/24 (BImA)) lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Eine ehemalige Treibstoffleitung von vormals auf dem Grundstück in Rheinland-Pfalz stationierten französischen Streitkräften war bei der Verlegung eines Kabels mittels Kabelpflug zur Anbindung eines Windparks an das Netz beschädigt worden. In der Treibstoffleitung befand sich noch schadhaltige Flüssigkeit, sodass mehrere tausend Liter davon austraten. Soweit konkrete Verantwortliche für den Schaden überhaupt sofort ausfindig gemacht werden konnten (z.B. das Bauunternehmen), verweigerten diese ihre Zuständigkeit. 

Der Landkreis veranlasste daher unverzüglich nach Beschädigung der Treibstoffleitung selbst eine Versiegelung und beauftragte einen Sachverständigen mit der Planung der weiteren Gefahrenbekämpfung. Der Sachverständige sprach Empfehlungen zum weiteren Vorgehen aus, denen der Landkreis folgte. Unter anderem wurde ca. drei Wochen nach dem Ereignis der verunreinigte Boden ausgekoffert. Die erneute Verfüllung der daraufhin entstandenen Grube nahm weitere zwei Monate in Anspruch. Die unmittelbar von der zuständigen Behörde durchgeführte komplexe Sanierung dauerte insgesamt mehrere Monate. 

Der Landkreis verlangte anschließend in drei Kostenerstattungsbescheiden von insgesamt drei Verantwortlichen gesamtschuldnerisch die Erstattung der Kosten für die Sanierung in Höhe von 583.313,72 €. Als Verantwortliche hatte der Landkreis den Zustandsverantwortlichen für die Treibstoffleitung, das beauftragte Bauunternehmen und das wiederum von Letzterem beauftragte ausführende Bauunternehmen identifiziert.

Die Verantwortlichen klagten gegen die Kostenerstattungsbescheide und wiesen ihre Verantwortung zurück. Umstritten war im Besonderen die Frage, ob die Durchführung einer Maßnahme, die sich über mehrere Monate hinzieht, im Sofortvollzug rechtmäßig sei. Die Kläger meinten, dass die einzelnen Schritte der Sanierung (Sofortmaßnahmen, Auskofferung, Wiederverfüllung) jeweils abtrennbare Teilmaßnahmen dargestellt hätten. Das mit der Kabelverlegung beauftragte Unternehmen argumentierte zudem, der Schadenseintritt sei ihr nicht zuzurechnen, da sie die Kabelverlegung mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt hätte. 

Kläger waren für die Sanierung verantwortlich 

Das OVG Koblenz hat im Ergebnis dem Landkreis vollumfänglich recht gegeben. Dies war bereits das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung des VG Trier gewesen. Zwar ist anerkannt, dass ein Sofortvollzug in Form der unmittelbaren Ausführung nur dann zulässig ist, wenn mit der Anordnung und Durchführung von Gefahrbeseitigungsmaßnahmen im gestreckten Vollzug – ggf. auf Grund einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung – nicht zugewartet werden kann, weil keine der polizeipflichtigen Personen vorhanden, erreichbar oder zur Gefahrenabwehr in der Lage ist. Dabei ist insbesondere eine sofort vollziehbare Verfügung in Betracht zu ziehen, die je nach Gefahrenintensität und Eilbedürftigkeit inhaltlich entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzustufen und mit minimalen Fristen versehen werden kann (OVG Koblenz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08.OVG –, NVwZ-RR 2009, 746).

Das OVG Koblenz folgte aber der Argumentation des Landkreises, wonach allein der Zeitablauf von Wochen oder sogar Monaten die Behörde nicht zwingen würde, den Modus der Gefahrenbeseitigung zu wechseln, sofern eine einheitliche Gefahrenlage fortbesteht und die Behörde die Sanierung ohne Unterbrechung konsequent verfolgt. Anders wäre es gegebenenfalls, wenn im Rahmen der Maßnahmendurchführung eine Zäsur erkennbar wäre, die es erlaubt hätte, die Gefahrenabwehrmaßnahme in mehrere getrennt voneinander zu betrachtende Zeitabschnitte zu gliedern. Dies war jedoch nach Auffassung des Gerichts in dieser Sache nicht der Fall. 

Aus Sicht des OVG Koblenz hatte der Landkreis auch die potentiellen Verantwortlichen zutreffend identifiziert. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) war als Zustandsverantwortliche verantwortlich, da sie für eine ordnungsgemäße Stilllegung der Treibstoffleitung zuständig gewesen wäre (dies ist – soweit ersichtlich – neben dem Urteil des BGH vom 17.07.2015, V ZR 205/14, und der Vorinstanz, VG Trier, Urteil vom 15.01.2024 – 9 K 1531/23 der zweite Rechtsstreit, in dem der umfassende Aufgabenübergang von der Vermögensverwaltung auf die BImA gerichtlich bestätigt wird).

Das Bauunternehmen, so das OVG Koblenz, musste wiederum für das ihr zuzurechnende, mit dem Einsatz eines Kabelpflugs verbundene Risiko einstehen. Der Einsatz eines Kabelpfluges ist nach der zustimmungswürdigen Auffassung des Gerichts mit dem besonderen Risiko verbunden, dass bei den Arbeiten im Boden verborgene Gegenstände und Einrichtungen in Mitleidenschaft gezogen werden. 

KOPP-ASSENMACHER Rechtsanwälte hat in diesen Verfahren den beklagten Landkreis vor dem OVG Koblenz vertreten.