Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Abromeit
abromeit@kopp-assenmacher.de
Die IED-Umsetzungsgesetzgebung – über die wir fortlaufend berichten – hat am 25. September 2026 den Bundesrat passiert. Die novellierten Gesetze werden in Kürze in Kraft treten, die Verordnungen gehen noch einmal zurück zur Bundesregierung.
In unserem Newsletter I/2026 hatten wir ausführlich zum Regierungsentwurf vom 21. Januar 2026 (BT-Drs. 21/4786) zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED) berichtet. Das Bundesratsplenum hatte sodann am 6. März 2026 eine Stellungnahme beschlossen. In der Anhörung des Umweltausschusses am 15. April 2026 wurden die konträren Positionen von Industrievertretern, Umweltverbänden und unabhängigen juristischen Experten noch einmal deutlich. Es folgten Beratungen der Koalitionsfraktionen und durchaus relevante Modifikationen des Gesetzentwurfs im Umweltausschuss, der eine geänderte Beschlussempfehlung vorlegte (BT-Drs. 21/6988). Der Ausschussempfehlung folgte der Deutsche Bundestag und beschloss am 9. Juli 2026 mit den Stimmen der Regierungsfraktionen die Novelle als Artikelgesetz.
Welche Änderungen des Regierungsentwurfs wurden auf der Zielgeraden noch vorgenommen? Die Aktualisierungen im Umweltausschuss können – neben einigen eher redaktionellen Änderungen – folgenden Themenbereichen zugeordnet werden:
Digitalisierung und Verfahrensvereinfachung
Die weitreichendsten Änderungen betreffen die Digitalisierung des Genehmigungsverfahrens. Ab dem 1. Januar 2028 sind sowohl die Antragstellung als auch die Zustellung von Genehmigungsbescheiden an die Betreiber zwingend elektronisch durchzuführen ("digital only" bzw. "Digital-by-Default"). Die Kommunikation zwischen Antragstellern und Genehmigungsbehörden muss dann standardmäßig elektronisch erfolgen; alle Genehmigungsbescheide sind zwingend elektronisch zuzustellen. Nur bei berechtigtem Interesse des Antragstellers kann der Antrag weiterhin schriftlich gestellt werden. Die Behörde darf eine Schriftform nur dann fordern, wenn die elektronische Bearbeitung objektiv unmöglich ist. Die Pflicht zur zusätzlichen Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt wurde ersatzlos gestrichen, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Auch ein Erörterungstermin findet nur noch auf expliziten Antrag des Antragstellers statt. Das Recht zur Erhebung von Einwendungen wurde europarechtskonform auf die "betroffene Öffentlichkeit" beschränkt, deren Kreis nach § 10 Absatz 3 BImSchG-E mit den einwendungsbefugten Personen eindeutig gesetzlich klargestellt wird.
Eine weitere Verfahrensvereinfachung betrifft den in der Praxis sehr relevanten vorläufigen Baubeginn gem. § 8a BImSchG-E, der einen neuen Absatz 1 erhält. Neu ist insbesondere, dass die Entscheidung über den vorläufigen Baubeginn unverzüglich, spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrags auf Grundlage einer überschlägigen Prüfung zu treffen ist. Konsolidierte Fassungen der Genehmigungen muss die Behörde außerdem nur noch veröffentlichen, sofern diese bereits bei der Behörde vorliegen.
Umweltmanagementsystem
Auch an den umstrittenen Umweltmanagementsystemen (UMS) gibt es einige Änderungen, wenn auch nicht die von einigen Wirtschaftsverbänden erhoffte Aussetzung aufgrund des laufenden EU-Omnibusverfahrens, das zu weiteren Änderungen des UMS führen kann.
Abweichung von den strengen Grenzwerten
Die Möglichkeit, von den strengen BVT-Grenzwerten abzuweichen, wurde entsprechend den Möglichkeiten der IED-Richtlinie erweitert. Zuvor war dies nur für wasserbezogene Werte möglich (betrifft z. B. § 12 BImSchG-E und § 48 BImSchG-E; BT-Drs. 21/6988, S. 26, S. 143 f., 145). Für diese Änderung hatten sich einige Wirtschaftsverbände besonders eingesetzt. Die Relevanz dieser Anpassung wird sich in der Anwendungspraxis der Behörden offenbaren.
Detailverschärfungen
Darüber hinaus wurden auf Einwirkungen des Bundesrats auch einige Regeln im Detail verschärft. In Bezug auf die Sicherheitsleistung nach § 12 BImSchG-E wurde klargestellt, dass diese für Abfallentsorgungsanlagen insolvenzfest sein und der Behörde direkten Zugriff ermöglichen muss. Nach der Gesetzesbegründung reagiert der Gesetzgeber damit auf Rechtsprechung, die auch Konzernbürgschaften als Sicherungsmittel zugelassen hatte (BT-Drs. 21/6988, S. 143, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.2021 – 10 S 709/19). Rechtsbehelfe gegen die Festlegung von Art und Höhe der Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen haben außerdem keine aufschiebende Wirkung mehr (§ 63 BImSchG-E; zur bisherigen Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012, 4 C 5/11). Zuletzt wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Sicherheitsleistung regelmäßig eher formelhaft begründet. Durch die Änderung verschlechtert sich zwar die Rechtslage für betroffene Anlagenbetreiber, es wird jedoch zugleich ein Anlass für Rechtsstreitigkeiten beseitigt. Außerdem wurde eine Einschränkung des Betretungsrechts in § 52 Absatz 2 BImSchG-E auf übliche Betriebszeiten gestrichen, da die Befürchtung bestand, die behördliche Überwachung im Zusammenhang mit Störfällen könnte erschwert werden (BT-Drs. 21/6988, S. 145).
Änderungen im WHG, UVPG und UAG
Im Wasserhaushaltsgesetz werden Einzelfallabweichungen von den strengen Emissionsgrenzwerten ermöglicht, sofern die Einhaltung wegen technischer Merkmale oder aufgrund des geografischen Standorts beziehungsweise lokaler Umweltbedingungen unverhältnismäßig wäre. Außerdem wurden Veröffentlichungspflichten präzisiert (§ 61f WHG-E) und redundante Regelungen zur Untersagung des Betriebs gestrichen (§ 61i WHG-E). Im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung folgte der Umweltausschuss einigen Empfehlungen für Anpassungen und Erleichterungen des Bundesrats. Es wurden z. B. diverse Schwellenwerte und Anwendungsbereiche an die Vollzugspraxis und die 4. BImSchV angepasst, um Klarheit bei Mischungsregeln zu schaffen. Die unbedingte UVP-Pflicht für große Anlagen (Nr. 3.8.1) wurde gestrichen. Das Umweltauditgesetz erhält eine Ergänzung um die Zertifizierungsbefugnis für Umweltgutachter durch die neu erschienene, aktualisierte Norm DIN EN ISO 14001:2026.