Rechtsanwalt
Stefan Kopp-Assenmacher
s.kopp@kopp-assenmacher.de
Rechtsanwältin
Dr. Cathrin Correll
correll@kopp-assenmacher.de
Am 03.11.2025 hat das Umweltbundesamt (UBA) eine neue Verwaltungsvorschrift erlassen, die für sämtliche Lebensmittelverpackungen gilt (Az.: 31 704/00005#0002). Danach ist das EWKFondsG auf Lebensmittelbehälter sowie Tüten und Folienverpackungen aus Kunststoff gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Anlage 1 Nummern 1 und 2 EWKFondsG erst ab einer Mengenschwelle von 500g Lebensmittelinhalt anwendbar.
„Auslöser“ für den Erlass der Verwaltungsvorschrift war die Einordnung der Verpackung von Christstollen mit 750g Inhalt als abgabepflichtiges EWKFondsG-Produkt und der sich dagegen erhebende breite Widerstand mit entsprechender medialer Begleitung., der wohl schließlich die Politik und dann auch das BUMKN auf den Plan rief.
Zur Begründung führt das UBA an, dass für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Bestimmung zum unmittelbaren Verzehr“ nunmehr vereinheitlichend eine Mengenschwelle von 500g für das verpackte Lebensmittel gelten soll. Überschreitet der Inhalt die Schwelle von 500g, so ist die Verpackung nicht vom EWKFondsG erfasst. Nur Lebensmittel mit einem Füllvolumen von weniger als 500g sind weiterhin melde- und abgabepflichtig nach dem EWKFondsG.
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) setzt seit 01.01.2024 die mit der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/904) geregelte erweiterte Herstellerverantwortung in deutsches Recht um. In den dazu vom Umweltbundesamt (UBA) verwalteten Fonds zahlen Hersteller und Händler, die Einwegkunststoffprodukte (z.B. Verpackungen, Becher, Tüten, Folien, Tragetaschen, Zigarettenfilter, Feuchttücher oder Luftballons) in Verkehr bringen, Geld ein, das den Kommunen für die Entsorgung und Reinigung der daraus resultierenden Abfälle in öffentlichen Straßen oder Parks zur Verfügung stehen soll. Welche Verpackungsprodukte in den Anwendungsbereich fallen, ist allerdings häufig umstritten und unklar; das UBA hat hierzu inzwischen eine Vielzahl überwiegend kleinteiliger Einstufungsentscheidungen getroffen.
Die Verwaltungsvorschrift vom 03.11.2025 wurde als ermessenlenkende Vorgabe vom UBA ausgestaltet. Sie bindet das UBA bei allen Vollzugs- und Einordnungsentscheidungen ab ihrem Inkrafttreten am 03.11.2025.
Für die Hersteller von Lebensmittelverpackungen - gleich ob feste Behälter, Folien- oder Tütenverpackungen aus Kunststoff - bedeutet die neue Vorgabe eine erhebliche Vereinfachung und Erleichterung: Verpackungshersteller müssen Lebensmittelverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 500g bei den jährlich abzugebenden Mengenangaben nach § 11 EWKFondsG nicht mehr melden; diese Verpackungen dürfen herausgerechnet werden und sind nicht (mehr) abgabepflichtig. Kurz: Sie fallen nicht mehr in den Anwendungsbereich des EWKFondsG.
Rechtlich interessant ist nun die Frage, inwieweit sich die Verwaltungsvorschrift vom 03.11.2025 auf Meldungen und Abgabenbescheide auswirkt, die zeitlich davor vom UBA erlassen worden sind. Interessant ist das vor allem für Gebührenbescheide für das erste Geltungsjahr 2024 des EWKFondsG; sie gehen den Abgabepflichtigen seit Herbst 2025 zu. Sofern die Hersteller gegen die Bescheide rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben, sind die Festsetzungen in den Bescheiden nicht bestandskräftig geworden und müssen im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens neu bewertet werden. Das UBA als Widerspruchsbehörde ist angehalten, die seit 03.11.2025 geltenden, bindenden Vorgaben zu beachten und infolgedessen die melde- und abgabepflichtigen Mengen in den angefochtenen Abgabebescheiden neu festzusetzen.
Sofern kein Widerspruch eingelegt wurde, sind die auf Basis der Mengenmeldungen berechneten Abgabenbescheide in Bestandskraft erwachsen. Das UBA hat in seiner Verwaltungsvorschrift klargestellt, dass die neue Regelung „für alle nach der Veröffentlichung vorzunehmenden Einordnungen und Verwaltungsverfahren im Bereich Lebensmittelbehälter sowie Tüten und Folienverpackungen gemäß Anlage 1 Nummern 1 und 2 des EWKFondsG“ gilt. Fraglich ist allerdings, ob die vom UBA getroffene Auslegungsvorgabe zum Anwendungsbereich des EWKFondsG nicht schlechthin gelten muss, also auch für Entscheidungen, die vor dem 03.11.2025 ergangen sind.