Gesetzesentwurf zur EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie 2024/1203

Rechtsanwältin
Cornelia Leitner
leitner@kopp-assenmacher.de

Die Verschärfung des Umweltstrafrechts nimmt Gestalt an. Mit der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt hat die Europäische Union den Rahmen für eine deutlich weitergehende strafrechtliche Ahndung von Umweltverstößen gesetzt. Die Richtlinie war bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen.

Deutschland hat mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts (BT-Drs. 21/6133) einen weitreichenden Umsetzungsvorschlag vorgelegt. Der Bundestag hat den Entwurf am 11. Juni 2026 in erster Lesung beraten. Am 12. Juni hat der Bundesrat Stellung genommen, auf die die Bundesregierung am 24. Juni 2026 erwidert hat (BT-Drs. 21/6668). Am 6. Juli 2026 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Entwurf befindet sich in der Ausschussberatung. Die zweite und dritte Lesung sowie die abschließende Befassung des Bundesrates stehen noch aus.

Deutliche Ausweitung des Umweltstrafrechts

Das deutsche Umweltstrafrecht erfüllt bereits heute einen erheblichen Teil der Vorgaben der neuen Richtlinie. Gleichwohl sieht der Entwurf eine umfassende Neugestaltung des Umweltstrafrechts vor. Neben der Ausweitung bestehender Tatbestände und der Einführung neuer Straftatbestände sind zahlreiche Versuchsstrafbarkeiten vorgesehen. Gleichzeitig werden die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erweitert, sodass fahrlässiges und leichtfertiges Handeln in stärkerem Maße erfasst wird. Ergänzend hierzu ist in zahlreichen Bereichen eine Anhebung der Strafrahmen vorgesehen.

Die Neuregelungen betreffen namentlich Ergänzungen in den Straftatbeständen der Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB), der Bodenverunreinigung (§ 324a StGB), der Luftverunreinigung (§ 325 StGB), des unerlaubten Umgangs mit Abfällen (§ 326 StGB) sowie des unerlaubten Anlagenbetriebs (§ 327 StGB). In mehreren dieser Tatbestände genügt künftig bereits die abstrakte Eignung, erhebliche Umweltschäden zu verursachen; eines tatsächlich eingetretenen Schadens oder auch nur einer konkreten Rechtsgutsgefährdung bedarf es nicht mehr. Die Strafbarkeit wird damit erheblich in das Vorfeld der eigentlichen Rechtsgutsverletzung vorverlagert.

Ökosysteme werden zum eigenständigen Schutzgut

Der Regierungsentwurf nimmt “Ökosysteme” ausdrücklich als geschütztes Rechtsgut des Umweltstrafrechts auf. Gemäß der Legaldefinition in § 330d Absatz 1 Nr. 2 StGB-E bezeichnet ein Ökosystem "ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit wenigstens mittlerer Größe bilden, und das Lebensraumtypen, Lebensräume von Arten und Artenpopulationen umfasst".

Das in seinen Merkmalen noch wenig konturierte Schutzgut findet sich an zahlreichen Stellen der Umweltstraftatbestände. Es ist zu erwarten, dass dem neuen Tatbestandsmerkmal in der Praxis erhebliche Bedeutung zukommen wird – verbunden indes mit neuen Auslegungsfragen, insbesondere hinsichtlich der in diesem Zusammenhang regelmäßig tatbestandlich geforderten „erheblichen“ oder „weitreichenden“ Schädigung.

Strafbarkeitsrisiken trotz behördlicher Genehmigung

Nach dem Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät entfällt eine Strafbarkeit im Umweltstrafrecht grundsätzlich, soweit das Verhalten behördlich genehmigt ist. Dieser Grundsatz wird bereits heute durch § 330d Absatz 1 Nr. 5 StGB durchbrochen (künftig § 330d Absatz 1 Nr. 7 StGB-E): Wer eine Genehmigung durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt hat, kann sich strafrechtlich nicht auf sie berufen. Diese sogenannte Missbrauchsklausel hatte in der Rechtspraxis bislang nur geringe praktische Bedeutung.

Die EU-Richtlinie geht einen Schritt weiter und weitet den Mangel einer Legalisierungswirkung behördlicher Genehmigungen auch auf Fälle offensichtlich materiell rechtswidriger Genehmigungen aus. Der Regierungsentwurf sieht hierfür zu Recht keinen gesonderten Umsetzungsbedarf, da bereits nach § 44 Absatz 1 VwVfG ein Verwaltungsakt nichtig ist, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offensichtlich ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt kann auch strafrechtlich keine rechtfertigende Wirkung entfalten.

Die praktische Bedeutung dieser Entwicklung ist dennoch nicht unerheblich. Mit der EU-Richtlinie wird die Frage der Wirksamkeit von Genehmigungen stärker in den Fokus rücken. Unternehmen sollten daher in ihre Compliance-Prozesse ein Monitoring integrieren und prüfen, ob genehmigte Tätigkeiten tatsächlich nicht gegen materielles Recht verstoßen. Darüber hinaus sollten geeignete Strategien entwickelt werden, um Konstellationen zu begegnen, in denen Genehmigungen ihre rechtfertigende Wirkung verlieren könnten.

Unerlaubte Ausführung von Vorhaben

Neu eingeführt wird zudem der Straftatbestand der "unerlaubten Ausführung von Vorhaben" (§ 327a StGB-E). Danach soll die unerlaubte Durchführung von UVP-pflichtigen Projekten unter Strafe gestellt werden. Strafrechtlich relevant wird dabei nicht erst ein eingetretener Umweltschaden. Vielmehr kommt eine Strafbarkeit nach der Vorschrift in Betracht, wenn das Vorhaben in einer Weise ausgeführt wird, die geeignet ist, erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem herbeizuführen.

Qualifikationstatbestand bei katastrophalen Folgen für die Umwelt

Das vorsätzliche Herbeiführen „katastrophaler Folgen“ für die Umwelt soll sich zudem strafschärfend auswirken. Nach § 311 Absatz 3 StGB-E und § 330 Absatz 2 StGB-E soll dies mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden und stellt damit ein Verbrechen dar.

Änderungen im Nebenstrafrecht

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie enthält der Entwurf zudem diverse Anpassungen des Nebenstrafrechts. Dies betrifft insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz, das Bundesjagdgesetz, das Abfallverbringungsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz und das Chemikaliengesetz sowie verschiedene Durchführungsverordnungen.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Der weitere Gesetzgebungsprozess bleibt abzuwarten. Für Unternehmen bietet sich bereits jetzt an, bestehende Umwelt-Compliance-Strukturen auf den Prüfstand zu stellen und sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, um Strafbarkeitsrisiken zu minimieren und rechtssicher zu agieren.