Infrastruktur-Zukunftsgesetz: Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf

Rechtsanwältin
Cornelia Leitner
leitner@kopp-assenmacher.de

Am 30. Januar 2026 hat der Bundesrat umfangreich zu der Regierungsvorlage des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes Stellung genommen. Zwar begrüßen die Länder grundsätzlich das Ziel des Gesetzesentwurfs. Der Entwurf bleibe aber deutlich hinter ihren Erwartungen zurück. Mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Planungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben zu beschleunigen. Der Gesetzentwurf setzt dabei vor allem auf eine rechtliche Priorisierung strategisch bedeutsamer Vorhaben in den Sektoren Straße, Schiene und Wasser sowie auf verfahrensrechtliche Erleichterungen und digitale Prozesse. Inhaltliche Gesetzesänderungen erfolgen vor allem im Verwaltungsverfahrensgesetz sowie in einschlägigen Fachgesetzen, darunter u.a. das Bundesfernstraßen-, Allgemeine Eisenbahn-, Wasserstraßen- und Bundesnaturschutzgesetz. 

Der Bundesrat kritisiert, dass der Entwurf überwiegend politische und klarstellende Wirkung habe. Für eine effektive Beschleunigung seien deutlich mehr Neuregelungen und insbesondere weitreichendere materiell-rechtliche Änderungen erforderlich. Auch greife der Gesetzesentwurf nur vier der 52 Maßnahmen aus dem Katalog des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung auf. Zudem fordert er einen verkehrsträgerübergreifenden Infrastrukturfonds, um die Planungs- und Investitionssicherheit zu gewährleisten. Schließlich seien die Maßnahmen teilweise nicht konsequent durchdacht. 

Die Bundesregierung kann sich nun zu der Stellungnahme des Bundesrates äußern. Am 16. März 2026 findet die Anhörung des Gesetzesentwurfs im Bundestag statt. Nach Beschlussfassung entscheidet der Bundesrat abschließend über seine Zustimmung. Zu den vorgesehenen Regelungen im Einzelnen: 

Priorisierung großer Infrastrukturprojekte 

Zentrale Infrastrukturprojekte sollen rechtlich insbesondere als Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend eingestuft werden. Diese Qualifikation soll dazu führen, dass ihnen in behördlichen und gerichtlichen Abwägungsentscheidungen gegenüber entgegenstehenden Interessen (wie etwa des Natur- und Umweltschutzes) ein höheres Gewicht beigemessen wird. Ziel ist es, Ausnahmeentscheidungen zu erleichtern, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, und die Planungs- und Investitionssicherheit zu erhöhen. Eine entsprechende Qualifikation ist etwa für Engpassprojekte (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 FStrAbG, § 1 Abs. 3 WaStrAbG), den Ausbau von Rastanlagen und Ersatz vorhandener Brückenbauwerke (§ 3 Abs. 1 FStrG) sowie den Ausbau, Neubau oder Ersatzneubau von Schienenwegen (§ 1 Abs. 3 BSWAG) vorgesehen. 

Ob diese gesetzlich verankerte Priorisierung Planungs- und Genehmigungsprozesse tatsächlich vereinfacht und beschleunigt sowie planerische Konflikte zugunsten strategischer Infrastrukturziele auflöst, bleibt abzuwarten. In den vergangenen Jahren hat sich die Einstufung als überragendes öffentliches Interesse zunehmend zu einem Standardinstrument entwickelt; entsprechende Regelungen finden sich in zahlreichen Fachgesetzten, etwa im Energiewirtschaftsgesetz, dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen, dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz und dem Telekommunikationsgesetz. Eine beschleunigende Wirkung kann der Rechtsbegriff jedoch nur entfalten, wenn er die Ausnahme bleibt. Der Begriff verliert seine praktische Relevanz, wenn nahezu jedes Vorhaben entsprechend qualifiziert wird. 

Auch der Bundesrat kritisiert, dass Vorhaben wie Ersatzbaumaßnahmen nicht allein als im überragenden öffentlichen Interesse eingestuft werden sollten. Stattdessen seien konkrete gesetzliche Regelungen erforderlich, die tatsächlich zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren führen. Zudem müsse auch die Hafeninfrastruktur aufgrund ihrer Bedeutung für die militärische Logistik stärker berücksichtigt werden.

Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren

Neben der grundsätzlichen Priorisierung strategischer Vorhaben sieht der Gesetzentwurf eine Reihe verfahrensrechtlicher Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vor. Dazu zählen insbesondere reduzierte Verfahrensanforderungen, verbindliche Fristen, Einvernehmensfiktionen sowie die Vermeidung von Doppelprüfungen. 

Künftig soll etwa die Raumverträglichkeitsprüfung für Bundesfern- und Wasserstraßen, Schienenwege des Bundes sowie Pumpspeicherkraftwerke entfallen, sofern die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht (§ 16 Abs. 2 ROG). 

Im Schienenbereich sollen u.a. bestimmte Modernisierungs- und Digitalisierungsmaßnahmen der Leit- und Sicherheitstechnik beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf sieht hierfür reduzierte umweltrechtliche Anforderungen vor, indem bestimmte Maßnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ausgenommen oder deren Prüfungsumfang auf ein Mindestmaß beschränkt wird (§ 14a UVPG). Auch sollen Vorhaben der Verteidigung sowie der Verkehrs- und Energieinfrastruktur in Ausnahmefällen von den Anforderungen ausgenommen werden können (§ 14e UVPG). Der Bundesrat spricht sich für eine Ausweitung dieser Ausnahmetatbestände aus und regt zugleich an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren systematisch zu prüfen, an welchen Stellen die nationalen Regelungen über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehen.

Auch im Bereich der Bundesfernstraßen sind mehrere verfahrensrechtliche Änderungen vorgesehen. Das bisherige Linienbestimmungsverfahren, bei welchem Streckenverlauf, Charakteristik und Verknüpfungspunkte der geplanten Bundesstraße grob festgelegt werden, soll zu einem vereinfachten, nichtförmlichen Verfahren umgestaltet werden (§ 16 FStrG). Zusätzlich sollen bauvorbereitende Maßnahmen und Teilmaßnahmen zur frühzeitigen Umsetzung von Vorhaben künftig einfacher und rechtssicher ausgestaltet werden (durch Wegfall der Prognoseentscheidung und der Reversibilitätsbedingung sowie Präzisierung der Wiederherstellung des zukünftigen Zustands im Sinne einer funktionalen Wiederherstellung, § 17 Abs. 2 FStrG sowie für Bundeswasserstraßen in § 14 Abs. 2 WaStrG). 

Der Gesetzesentwurf sieht für Bundeswasserstraßen darüber hinaus Verfahrensvereinfachungen vor: So soll eine neue Einvernehmensfiktion eingeführt werden, nach der das Einvernehmen der Landesbehörde als erteilt gilt, wenn sie innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist keine Stellungnahme abgibt (§ 14 Abs. 3 WaStrG).

Der Bundesrat hat mehrere Nachschärfungen vorgeschlagen. So soll u.a. klargestellt werden, dass alle beteiligten Behörden dem in dem jeweiligen Gesetz genannten Verfahren Vorrang einräumen sollen und nicht lediglich hierzu bestrebt sind (zu § 20 Abs. 1 S. 3, 6 AEG, § 17i Abs. 1 S. 3 FStrG, § 18 Abs. 1 S. 3, 6 WaStrG, BR-Drs. 780/25(B), S. 18 f.).

Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzesentwurfs liegt auf der vollständigen Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Planfeststellungsverfahren sollen künftig vollständig digital geführt werden. Das bedeutet, dass formale Bekanntgaben und der Beginn von Fristen durch elektronische Veröffentlichungen ausgelöst werden können. Zudem soll es künftig möglich sein, Unterlagen auf Datenplattformen einzureichen, um vernetzte digitale Modelle (wie BIM) flächendeckend zu ermöglichen. Entsprechende Anpassungen sind insbesondere im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehen, etwa zur Bekanntmachung im Internet und in den Bestimmungen zum Planfeststellungsverfahren (§§ 27a, 27b, 72a ff. VwVfG). Der Gesetzesentwurf lässt allerdings insbesondere im Fall der technischen Unmöglichkeit Ausnahmen zum digitalen Verfahren zu. Ob und in welchem Umfang hiervon Gebrauch gemacht wird, mithin wie tragfähig die geplante Digitalisierung in der Praxis ist, wird sich zeigen. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass die Nutzung einer einheitlichen IT-Infrastruktur des Bundes die Effizienz für alle Beteiligten deutlich steigern würde. 

Naturschutz: Neue Kompensationsinstrumente  

Für bestimmte priorisierte Vorhaben in den Bereichen Verkehr, Militär und Telekommunikation sowie für Projekte aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität soll im Naturschutzrecht die Gleichrangigkeit von Ersatzgeld und klassischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anerkannt werden (§ 15 Abs. 6a BNatSchG). 

Die Möglichkeit der Ersatzzahlung soll nach Auffassung des Bundesrats auf weitere Vorhaben der Energieinfrastruktur ausgedehnt werden, sofern diese in den jeweiligen Fachgesetzen als im überragenden öffentlichen Interesse eingestuft sind. Darüber hinaus kritisiert der Bundesrat, dass die Bewirtschaftung der Ersatzzahlung den Bundesländern und nicht wie vorgesehen dem Bund obliege und dies u.a. aufgrund der raumspezifischen Kenntnisse und vorhandenen Strukturen der Länder beizubehalten sei. Darüber hinaus sollen Vorgaben des Natur- und Umweltschutzes vereinfacht und bundesweit harmonisiert werden. Diese Regelungen werden voraussichtlich in einem geplanten Naturflächenbedarfsgesetz gebündelt, dessen Gesetzesentwurf bis Ende Februar 2026 vorliegen soll. 

Fehlen eines Infrastrukturfonds

Zur Gewährleistung langfristiger Planungssicherheit fordert der Bundesrat die Einrichtung eines verkehrsträgerübergreifenden Infrastrukturfonds. Ansonsten drohten zahlreiche Vorhaben an einer unzureichenden und nicht verlässlichen Mittelbereitstellung zu scheitern. Da Infrastrukturprojekte regelmäßig mehrjährig angelegt sind, Haushaltsmittel jedoch dem Jährlichkeitsprinzip unterliegen, komme es häufig zu Planungsunsicherheiten. Mittelreduzierungen oder Umschichtungen im Haushaltsverfahren würden dabei zu Anpassungen laufender Projekte führen oder den Beginn neuer Vorhaben verzögern. Zumindest solle der im Koalitionsvertrag vorgesehene Eisenbahninfrastrukturfonds zeitnah eingerichtet werden. 

Ausblick 

Ob mit dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz die vielfach als komplex und zeitaufwendig empfundenen Planungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben spürbar gestrafft und beschleunigt sowie stärker digitalisiert werden, wird sich erst noch erweisen müssen. Die Stellungnahme des Bundesrates macht deutlich, dass die Länder den Entwurf in seiner derzeitigen Fassung für nicht ausreichend halten. Für Vorhabenträger und Unternehmen empfiehlt es sich jedenfalls, frühzeitig den Bedarf für priorisierte Projekte zu ermitteln, die neuen Verfahrensverkürzungen aktiv zu gestalten und digitale Prozesse und Beteiligungsportale zu nutzen.