Rechtsanwältin
Dr. Cathrin Correll
correll@kopp-assenmacher.de
Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR - Verordnung (EU) 2025/40) ist seit dem 12. August 2026 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union direkt anwendbares Recht. Sie bewirkt eine grundlegende Reform auch des deutschen Verpackungsrechts.
Mit der Verordnung verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, nationale Maßnahmen für Verpackungen europaweit zu harmonisieren und nachhaltige Praktiken zu fördern. Dazu führt die PPWR, teilweise direkt seit ihrem Inkrafttreten am 12. August 2026 und teilweise zeitlich versetzt ab dem Jahr 2030, neue Verpflichtungen in Bezug auf Recycling- und Wiederverwendungsziele von Verpackungen ein, ferner gelten Beschränkungen für gefährliche Stoffe sowie Anforderungen an umweltfreundliches Design, etwa Minimierungsvorgaben. Die Kennzeichnung für Verpackungen wurde neu geregelt. Als Verordnung entfaltet die PPWR unmittelbare Rechtswirkung in allen Mitgliedstaaten.
Die Wahl des Rechtsinstruments einer EU-Verordnung war eine bewusste Entscheidung des europäischen Gesetzgebers, um eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu vermeiden und ein einheitliches Schutzniveau für die Umwelt bei Verpackungen zu gewährleisten. Nationale Strukturen wie der „Grüne Punkt“ bestehen neben den neuen Vorgaben modifiziert weiter, sofern und soweit sie mit den Vorgaben der PPWR vereinbar sind.
Unternehmen verlangt die Umsetzung der PPWR viel ab
Die PPWR betrifft faktisch die gesamte Wirtschaft. Die Herausforderungen sind komplex. Verpackungen müssen umgestellt und neu gekennzeichnet werden, ferner neue Kennzeichnungsvorgaben und Meldepflichten beachtet und gegebenenfalls etablierte Lieferstrukturen umgestellt werden. In unserer Beratungspraxis haben sich insbesondere die folgenden Problembereiche herauskristallisiert:
„Die schwierige Erzeugersuche“
Die PPWR benennt grundsätzlich mehrere Wirtschaftsakteure (Artikel 3 Nr. 12 PPWR), denen jeweils unterschiedliche Verantwortlichkeiten zugeordnet sind. Der „Erzeuger“ ist nur einer von mehreren Unterbegriffen. Es zählen außerdem der Lieferant, Importeur, Vertreiber, Bevollmächtigte, Endvertreiber und Fulfillment-Dienstleister zum Kreis der Verantwortlichen. Die Zuständigkeiten können – etwa beim Erzeuger und Hersteller – zusammenfallen, müssen das aber nicht.
Der Erzeuger der Verpackung (legaldefiniert in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 PPWR) ist jedoch der zentrale Akteur für die umzusetzenden Vorgaben wie etwa die neuen Kennzeichnungspflichten nach Artikel 15 PPWR oder die Beschaffung der Konformitätserklärung nach Artikel 39 PPWR.
Demgegenüber ist – und bleibt – der Hersteller einer Verpackung (legaldefiniert in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR als derjenige, der eine Verpackung oder verpackte Produkte erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt) verantwortlich für die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung. Ihn treffen daher die Verpflichtungen zur Registrierung und zur Abführung der Abgaben nach dem VerpackDG bzw. dem EWKFondsG.
In der Praxis ist die Suche nach dem „richtigen“ Erzeuger einer Verpackung komplex und insbesondere in größeren Konzernstrukturen, bei denen die physische Herstellung einer Verpackung und die Design-, Größen- und Materialvorgaben dazu oft auseinanderfallen, nur schwer zu bewältigen – natürlich fehlen hier aktuell auch noch die Erfahrungen aus der Praxis. Ausgehend von der Definition und vorbehaltlich einer Ausnahme für Kleinstunternehmen ist mit dem Erzeuger grundsätzlich die natürliche oder juristische Person gemeint, die – kurz gesagt – Verantwortung für eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt übernimmt, also insbesondere die Verpackung entweder selbst entwickelt und herstellt oder „entwickeln oder herstellen“ lässt. Es kommt also im Schwerpunkt auf die Produkt- und Designverantwortung und nicht auf die reale Herstellung oder Befüllung der Verpackung an.
Besonders schwierig gestaltet sich die Wahl des „richtigen“ Erzeugers in internationalen Lieferstrukturen. Werden Verpackungen z. B. über einen Importeur im Nicht-EU-Ausland hergestellt, importiert und dann in Deutschland als „gebrandete“ Markenverpackungen eines deutschen Konzerns auf den Markt gebracht, hat nicht selten das deutsche Handelsunternehmen zuvor kaum mehr eigene Gestaltungsmöglichkeiten an der Verpackung ausgeübt. Hierzu kristallisieren sich derzeit zwei unterschiedliche Ansätze heraus: Nach der EU-Kommission soll es bei „gebrandeten“ Verpackungen gleichwohl allein auf den Markenaufdruck ankommen, nicht auf die reale Ausgestaltung des Produkts. Nach Ansicht der EU-Kommission – zuletzt ausgeführt in ihren fortgeführten FAQs von August 2026 – zeigt ein Unternehmen über den Handelsmarkenaufdruck seine Verantwortungsübernahme und damit seine Erzeugereigenschaft an. Ein differenzierender Ansatz in der Literatur setzt demgegenüber eher am Sinn und Zweck der Erzeugereigenschaft an: Derjenige soll in die Erzeugereigenschaft eintreten, der an dem Produkt (also: seiner Gestaltung und Ausführung) tatsächlich näher „dran“ ist. Das kann bei Lieferstrukturen auch ein anderer als der Handelsmarkeninhaber sein. Die Praxis wird dazu eine eigene Meinung herausbilden.
Aktuell empfiehlt es sich, jedenfalls bei komplexen Handelsstrukturen, eine Einzelfallprüfung auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen vorzunehmen, um festzustellen, wer die entscheidende Befugnis für die Ausgestaltung der Verpackung hat und in die Erzeugerverantwortung eintritt.
Kennzeichnungspflichten des Erzeugers nach Art. 15 PPWR
Der Erzeuger ist unter anderem verantwortlich für die korrekte Kennzeichnung der Verpackungen mit seinem Namen bzw. seiner Handelsmarke. Angegeben werden müssen gemäß Art. 12 bzw. 15 PPWR auf der Verpackung der Name, die Postanschrift sowie eine gültige digitale Kommunikationsmöglichkeit (sofern vorhanden). Viele Bestandsverpackungen mussten im Hinblick auf diese neue Vorgabe bis zum Inkrafttreten der PPWR am 12. August 2026 neugestaltet und bedruckt werden. Konkurrierend dazu stehen insbesondere die Kennzeichnungspflichten nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die in ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h LMIV vorsieht, dass der verantwortliche Lebensmittelunternehmer auf der Verpackung aufgedruckt werden muss. Häufig ist dieser nach der LMIV Verantwortliche nicht identisch mit dem Erzeuger nach der PPWR, was zu zusätzlichen Kennzeichnungen führt.
Besonderheiten in Konzernstrukturen und bei Eigenmarken
Bei den Kennzeichnungen von Verpackungen treten in der Praxis insbesondere Probleme bei der Frage auf, wer in Konzernen als Erzeuger anzugeben ist, wenn es mehrere Handels- oder Eigenmarken gibt. Die PPWR und die überarbeiteten FAQs vom August 2026 enthalten hierzu – wie bereits erwähnt – insoweit Klarstellungen, als dann, wenn eine natürliche oder juristische Person eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwerfen oder herstellen lässt, diese Person als Erzeuger gilt. Zeigt ein Markenaufdruck die Verantwortlichkeit an, ist derjenige der Erzeuger nach der PPWR, unter dessen Namen oder Marke die Verpackung in Verkehr gebracht wird. Das gilt auch dann, wenn die Herstellung der Verpackung oder Abfüllung des Verpackungsinhalts physisch von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer durchgeführt wurde.
Besondere Probleme ergeben sich, wenn ein verpacktes Produkt sowohl den Namen eines Unternehmens als auch die Handelsmarke eines anderen Unternehmens trägt. In diesem Fall haben Name und Marke auf der Verpackung im Hinblick auf den Status als Erzeuger gemäß der PPWR zunächst einmal dasselbe Gewicht. Der Status als Erzeuger soll dem Unternehmen zukommen, das das Verpackungsdesign und die Spezifikationen festlegt. Eine Einzelfallprüfung auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmen ist daher meistens erforderlich, um festzustellen, wer hier die entscheidende Befugnis hat.
Sonderfall Transportverpackungen
Große Unsicherheit bestand bis zum August 2026 bei der Zuordnung von Transportverpackungen zum jeweiligen Erzeuger. In den überarbeiteten FAQs von August 2026 hat die EU-Kommission zum einen klargestellt, dass die Erzeugereigenschaft nicht am fertig zusammengesetzten Verpackungsprodukt ansetzt, sondern am vorproduzierten – gegebenenfalls später nur hinzugekauften – Einzelprodukt ab dessen „Marktreife“. Das betrifft insbesondere Verpackungsfolien, Palettenverpackungen oder unbedruckte, zusammengefaltete Kartonverpackungen. Hergestellt sind sie bereits dann, wenn sie für den Weiterverkauf „bereitgestellt“ werden, nicht erst dann, wenn sie real als Verpackung verwendet werden. Ihr Erzeuger ist damit in der Regel zugleich ihr Produzent. Damit hat die EU-Kommission die unter anderem vom BMUKN favorisierte Lösung, nach der es bei zusammengesetzten Transportverpackungen regelmäßig erst auf das „Endprodukt“ ankomme und daher der Nutzer bzw. der Befüller als Erzeuger anzusehen sei, abgelehnt.
Konsistent zu den einleitenden Ausführungen oben ist die Erzeugereigenschaft auch bei Transportverpackungen klar, wenn die Verpackung mit einem Markenaufdruck versehen wird: In diesem Fall ist der Markeninhaber zugleich und ohne Weiteres der Erzeuger.
In der Praxis hat die Klarstellung durch die EU-Kommission vom August 2026 zur Folge, dass zusammengesetzte Transportverpackungen mehrere Erzeuger aufweisen können. Für jeden Verpackungsbestandteil muss daher folgerichtig eine eigenständige Konformitätserklärung vom jeweiligen Erzeuger eingeholt und auf dem Handelsweg bereitgehalten werden.
Organisation der Konformitätserklärung
Für Verpackungen, die in den Anwendungsbereich der PPWR fallen, muss eine Konformitätserklärung abgegeben werden. Schon seit dem 12. August 2026 müssen Unternehmen daher über eine technische Dokumentation unter anderem nachweisen und deklarieren können, wie es um die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen bestellt ist. Die in die Erklärung aufzunehmenden Angaben (festgelegt in Anhang VII zur PPWR) werden zeitlich schrittweise ausgebaut und beziehen später auch konkrete Darlegungen zum Recycling und zum Einsatz von Rezyklaten ein. Zuständig und verantwortlich für die Einholung der Erklärung ist der Erzeuger, er muss sich auch entsprechend registrieren lassen. Diese Pflicht kann nicht delegiert oder vertreten werden (Artikel 15 Absatz 1 PPWR).
Konkurrenz und Vereinbarkeit der neuen Vorgaben mit dem "Grünen Punkt" nach dem nationalen Verpackungsrecht
Die EU-Mitgliedstaaten verfügen weiterhin über einen gewissen eigenen Spielraum, in den sie ihre bestehenden EPR-Systeme und die Abfallbewirtschaftung insgesamt nach den jeweiligen nationalen Gegebenheiten und rechtlichen Rahmenbedingungen integrieren können. Dies bedeutet, dass Systeme wie der „Grüne Punkt“ weiterhin grundsätzlich bestehen bleiben können, allerdings unter Beachtung der harmonisierten Mindestanforderungen der PPWR. Im neuen VerpackDG hat Deutschland eine Anpassung der bisherigen Regelungen aus dem VerpackG an die neuen Vorgaben der PPWR vorgenommen. Gewisse Einschränkungen ergeben sich auch auf dieser Ebene: So darf die Systembeteiligungspflicht (Übernahme der Pflichten zum „Grünen Punkt“) in aller Regel nicht mehr vertraglich zwischen den Vertragspartnern frei verlagert und individuell vereinbart werden. Für die EPR-Registrierung und -Meldung ist nun ausschließlich der Hersteller oder dessen EPR-Organisation bzw. sein Bevollmächtigter verantwortlich.
Abverkauf von Lagerbeständen
Ein weiteres aktuelles Problem betrifft die Frage, ob zum Inkrafttreten im August 2026 bereits produzierte, nicht-PPWR-konforme Verpackungen – gleich ob befüllt oder unbefüllt – noch vollständig abverkauft werden dürfen. Die überarbeiteten FAQs der EU-Kommission vom August 2026 enthalten hierzu ebenfalls wichtige Klarstellungen: Die Durchsetzung der ab dem 12. August 2026 geltenden PPWR-Verpflichtungen soll weder Handelsströme noch Lieferketten noch den Zugang der Verbraucher zu Waren beeinträchtigen. Verpackungen, die zum Stichtag bereits hergestellt wurden und sich „auf Lager“ befinden, müssen daher weder vernichtet noch wiederaufbereitet oder neu etikettiert werden. Sie dürfen abverkauft werden, ohne dass die Verpackungen physisch verändert werden müssen. Diese Klarstellung der EU-Kommission ist von großer praktischer Bedeutung und verhindert, dass wertvolle Ressourcen vernichtet werden müssen. Außerdem können, um die Kennzeichnungspflichten gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 zu erfüllen, die erforderlichen Angaben auch mittels eines Begleitdokuments bereitgestellt werden.
Gesamtbewertung
Insgesamt ist die PPWR eine Zäsur im nationalen (und europäischen) Verpackungsrecht. Das nationale VerpackG ist zeitgleich durch das VerpackDG abgelöst worden, das auf nationaler Ebene nur noch für durch die PPWR nicht erfasste „Lücken“ eigenständige nationale Vorgaben bereithält. Das gesamte Verpackungsrecht hat sich somit an den EU-weiten Neuregelungen zu orientieren. Die damit eingeforderte Umgestaltung von Verpackungen sowie die neu hinzutretenden Dokumentationspflichten über die einzuholende Konformitätserklärung fordern Unternehmen der Verpackungsindustrie in hohem Maße. Zeitlich gestaffelt werden dann ab dem Jahr 2030 die stufenweise in Kraft tretenden Wiederverwendungsvorgaben und Verpflichtungen zur Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen hinzutreten und für weiter anhaltende produktbezogene Reformen sorgen.