Rechtsanwältin
Dr. Cathrin Correll
correll@kopp-assenmacher.de
Am 21. Januar 2026 hat die Bundesregierung den (nach Beginn der 21. Legislaturperiode im Juli 2025 nochmals überarbeiteten) Gesetzentwurf zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG-E) verabschiedet. Der Entwurf muss nun noch von Bundesrat und Bundestag gebilligt werden. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist für Mitte 2026 vorgesehen. Die Novelle basiert auf einem Referentenentwurf aus der 20. Legislaturperiode (BT-Drs. 20/13081 v. 30.9.2024). Er wurde ab Juli 2025 um neue Aspekte aus dem Koalitionsvertrag 2025 – vor allem solche der Verfahrensbeschleunigung für Infrastrukturvorhaben – ergänzt.
Ziel des nun verabschiedeten Referentenentwurfes ist es ausweislich der Gesetzesbegründung, einen angemessenen Ausgleich zwischen effektivem Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten und einer zügigen Umsetzung von Infrastruktur- und sonstigen Vorhaben zu schaffen.
Die Novellierung will – so die Gesetzesbegründung – die Bedeutung des Klagerechts anerkannter Umweltvereinigungen für die rechtsstaatliche Kontrolle, die Durchsetzung des geltenden Umwelt- und Klimaschutzrechts und die Beteiligung der Vereinigungen als Repräsentanten der Zivilgesellschaft an umweltrelevanten Entscheidungen als Element direkter Demokratie stärken: dafür wurde der Katalog umweltbezogener Verfahren, Pläne und sonstiger Projekte, in denen anerkannte Umweltverbände nach § 1 UmwRG antrags- und klagebefugt sind, auf zusätzliche umweltbezogene Verfahren, z.B. wie Deponiezulassungen, erweitert. Angestoßen wurde die Ausweitung des Katalogs in § 1 UmwRG im Wesentlichen durch die Rechtsprechung, insbesondere durch Entscheidungen des EuGH. In mehreren prominenten Entscheidungen hatte der EuGH, aber auch das BVerwG, unter dem Blickwinkel der Aarhus-Konvention (AK) die Beteiligungsrechte von anerkannten Umweltvereinigungen in Deutschland als zu eng und daher mit den Vorgaben aus Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Aarhus-Konvention unvereinbar gerügt. Der EuGH, aber auch das OVG Berlin-Brandenburg hatten in der Folge das Klagerecht von Umweltvereinigungen gegen umweltbezogene Programme und Pläne direkt aus Artikel 9 Abs. 2 und 3 AK und Artikel 47 GrCh abgeleitet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2024, 11 A 22/21). Das BVerwG hat diese Entscheidung mit Urteil vom 29.01.2026 (Az. 7 C 6/24) bestätigt.
Wesentliche Gerichtsentscheidungen, die durch den UmwRG-E in nationales Recht umgesetzt werden sollen, sind:
- Urteil des EuGH vom 20.12.2017 (Rechtssache C-664/15, „Protect“), nach der anerkannten Umweltvereinigungen Rechtsschutz zustehen muss, sofern nach Vorgaben eines neuen Bewirtschaftungsplans ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung aus der Richtlinie 2000/60/EG (Gewässerschutz) folgt. Daraus folgt, dass auch Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG durch anerkannte Umweltvereinigungen anfechtbar sein müssen. Nach bisheriger nationaler Rechtslage war das mangels einer UVP- oder SUP-Pflicht nicht der Fall;
- Urteil des EuGH vom 08.11.2022 (Rechtssache C-873/19 – Typengenehmigungen), worin der EuGH festgestellt hatte, dass sich gesetzliche Kriterien, welche die Mitgliedstaaten festlegen können, schon nach dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 3 AK zwar auf die Bestimmung des Kreises der Anfechtungsberechtigten beziehen können, jedoch nicht einschränkend auf den Gegenstand der Klage;
- Urteil des BVerwG vom 26.01.2023 (Az. 10 CN 1/23 -Landschaftsschutzgebietsverordnungen), wonach anerkannte Umweltvereinigungen bei möglichen Verstößen gegen europäisches Umweltrecht auch dann gegen behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Plänen und Programmen klagen können, wenn der Plan oder das Programm keiner Pflicht zur SUP unterliegt;
- Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2024 (11 A 22/21; bestätigt durch Urteil des BVerwG vom 29.01.2026, Az. 7 C 6/24 – Klimaschutzsofortprogramm 2023), wonach anerkannten Umweltvereinigungen auch gegen nicht-SUP-pflichtige Klimaschutzsofortprogramme ein Klagerecht zusteht.
Mit der nochmaligen Überarbeitung des Referentenentwurfs in dieser Legislaturperiode sind Elemente der Verfahrensbeschleunigung aus dem Koalitionsvertrag 2025 aufgenommen worden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Planungs- und Genehmigungsbeschleunigungsbestrebungen für Infrastrukturvorhaben durch Verbandsklagen nicht ausgehebelt werden (so auch Entschließungsantrag des Bundestages zum Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BT-Drs. 20/5570). Der für Genehmigungsträger wichtigste Effekt hat seinen Ausdruck im in § 7 Abs. 6 UmwRG-E neu verankerten Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Verbandsklagen gegen Infrastrukturprojekte gefunden.
Wesentliche Elemente des UmwRG-E
- Ausweitung des Katalogs nach § 1 UmwRG-E
Schwerpunkt der Novelle bildet die Ausweitung des Katalogs zulässiger Verfahrensgegenstände in § 1 UmwRG-E. Zwar beschränkt der Katalog in § 1 UmwRG nach wie vor das Klagerecht von anerkannten Umweltvereinigungen auf die dort enumerativ gelisteten Verfahren. Über die Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung hinaus wurde der Katalog allerdings nun erheblich ausgeweitet:
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 UmwRG-E sieht nun Verbandsklagen bei UVP–pflichtigen Genehmigungsverfahren, Genehmigungen für BImSchG-Anlagen, Störfallanlagen und bei FFH-Verträglichkeitsentscheidungen über Projekte und Pläne und bei Entscheidungen über die Zulassung von Windenergieanlagen an Land, die in einem Beschleunigungsgebiet nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) vor, sofern eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist (insgesamt: Umsetzung der Vorgaben aus Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention).
- § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 2 (a) u. b), 3, 4, 5a-5g, 6 UmwRG-E gestattet Verbandsklagen gegen Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG), umweltbezogene Pläne und Programme, Zulassungen von Vorhaben i.S.d. Nr. 1-2b durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag, Entscheidungen nach § 63 BNatSchG (z.B. Befreiungen), Entscheidungen über Typen-, Bauart und Baumusterzulassungen und andere umweltbezogene EU-Rechtsakte, die Zugang zu Rechtsschutz verbindlich vorsehen (insgesamt: Umsetzung der Vorgaben aus Art. 9 Abs 3 Aarhus-Konvention).
- Änderung des Anerkennungsverfahrens für Umweltvereinigungen in § 3 UmwRG-E
Gleichfalls reformiert wurde das in § 3 Abs. 1 UmwRG geregelte Anerkennungsverfahren für – dann potenziell klageberechtigte – Umweltvereinigungen: Während bislang nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG für die Anerkennung einer Umweltvereinigung gefordert worden war, dass sie „jeder Person offenstehen muss, die die Ziele der Vereinigung unterstützt“ (Grundsatz der Binnendemokratie), soll – dies als Folge des Beschlusses der 7. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention aus dem Jahre 2021 (Compliance-Beschluss VII/8g gegen Deutschland von Oktober 2021) – darauf künftig verzichtet werden. Danach wären z.B. auch Stiftungen des Privatrechts anerkennungsfähige Vereinigungen im Sinne des Aarhus-Konvention und damit – trotz der ihnen fehlenden Offenheit für neue Mitglieder - potenziell verbandsklagebefugt. Ferner sieht der Entwurf eine Befristung des Anerkennungsaktes vor, was regelmäßige Überprüfungen der Anerkennungsvoraussetzungen gewährleisten soll.
- Änderung der materiellen Präklusionsvorgaben nach § 6 UmwG-E
Ursprünglich waren Umweltvereinigungen im Klageverfahren nach dem UmwRG mit zuvor – etwa im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren – nicht fristgerecht erhobenen in aller Regel präkludiert. Geprägt durch die Rechtsprechung des EuGH, der eine solche generelle materielle Präklusion für unvereinbar mit Art 9 Abs. 3 AK und anderen europäischen Vorgaben erklärt hatte (EuGH Urt. v. 15.10.2025, Rechtssache C-137/14), war die Präklusionsregelung zwar schon in der ersten Novelle des UmwRG weitgehend gestrichen und durch eine Missbrauchsklausel in § 5 UmwRG ersetzt worden. Allerdings blieben Präklusionsvorgaben nach § 7 Abs. 3 UmwRG für SUP-pflichtige Programme und Pläne bestehen. Nach der aktuellen Novelle wird die materielle Präklusion vollständig gestrichen. Es soll zukünftig nach § 5 UmwRG-E nur noch eine allgemeine Missbrauchsklausel, etwa für verfristet vorgebrachte Einwendungen, zur Anwendung kommen.
Erste Einschätzung des UmwRG-E vom 21.01.2026
Die Novellierung setzt rechtskräftige Vorgaben aus der Rechtsprechung, insbesondere solche des EuGH, um. Der nationale Gesetzgeber hat dabei nur geringen Entscheidungsspielraum. Dass der Regierungsentwurf am sog. Listenprinzip der antrags- und klagerelevanten Umweltverfahren in § 1 UmwRG-E grundsätzlich festhält, wurde von Wissenschaft und Umweltverbänden zwar schon im Vorfeld kritisiert und stattessen die Einführung einer Generalklausel gefordert. Tatsächlich dürfte der Unterschied zur Listung von Verfahren in § 1 UmwRG-E aber im Ergebnis gering sein: Eine Generalklausel müsste in der Praxis durch Vorgaben aus der Rechtsprechung ebenfalls Einschränkung und Kontur erhalten. Entsprechende Vorgaben finden daher sowohl über das Listenprinzip als auch über eine Generalklausel – dann im Wege der Auslegung – Berücksichtigung und konturieren den Anwendungsbereich des umweltverbandsbezogenen Klagerechts nach beiden Varianten. Formal mag man kritisieren, dass das Listenprinzip schon jetzt zu einer immer längeren, immer detaillierteren Auflistung von Einzelverfahren führt und auch perspektivisch weitere „updates“ der Liste des § 1 UmwRG erforderlich sein werden. Bei einer Generalklausel wären dieselben Details jedoch ebenfalls vor Erhebung einer Klage zu berücksichtigen.
Die Streichung des Gebots der Mitgliederoffenheit als Element der Binnendemokratie kann man kritisieren: Denn wenn das UmwRG explizit dem Gebot direkter demokratischen Beteiligung der Zivilgesellschaft an umweltrelevanten Entscheidungen dienen soll, steht diesem Anliegen eine geschlossene Binnenstruktur der klagenden Umweltvereinigung - wie etwa bei einer privatrechtlichen Stiftung – entgegen. Aber auch diese Änderung im UmwRG entspricht letztlich bindenden europarechtlichen Vorgaben, hier dem (oben erläuterten) Beschluss des Aarhus Compensation Committees vom Oktober 2021. Die regelmäßige Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen einer klagebefugten Umweltvereinigungen ist dagegen sachgerecht, ein Grund für eine statusbezogene Privilegierung einmal anerkannter Umweltvereinigungen über eine „Ewigkeitsanerkennung“ ist nicht erkennbar.
Eine vollständige Abschaffung der materiellen Präklusion (konkret: in Verfahren gegen SUP-pflichtige Programme und Pläne) in § 5 UmwRG-E war ebenfalls so vom EuGH gefordert worden (EuGH, Urt. v. 14.01.2021, Rs. C-826/18). Der jetzige Stand entspricht außerdem den Fassungen anderer EU-Länder. Dass im Falle von Missbrauch, Unredlichkeit sowie eindeutiger Fristversäumnis ein Vorbringen im Klageverfahren ausgeschlossen sein kann, wurde in der o.g. EuGH-Entscheidung zur materiellen Präklusion bereits bestätigt.
Eigene Impulse der aktuellen Bundesregierung sind durch die Überarbeitung der Novelle seit Juli 2025 vor allem mit den neu eingebrachten Elementen der Verfahrensbeschleunigung und dem damit einhergehenden Wegfall der aufschiebenden Wirkung eingelegter Verbandsklagen in Einzelfällen eingeflossen. Bislang wird ist dies faktisch nur für Projekte nach dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom Dezember 2025 vorgesehen, also für infrastrukturbezogene Genehmigungsverfahren, dabei vor allem solche des Schienenausbaus. Ähnlich relevante zukunftsbezogene Vorhaben, etwa die Neuzulassung von Anlagen nach dem Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz, sollten in vergleichbarer Weise privilegiert werden.