Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 im UWG: Stärkung des Verbraucherschutzes gegen „Greenwashing“

Rechtsanwältin
Dr. Cathrin Correll
correll@kopp-assenmacher.de

Am 27. September 2026 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 12.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.02.2026) in Kraft getreten. Damit wird die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Richtlinie (EU) 2024/825 - „Empowering-Consumers-Richtlinie - EmpCo-Richtlinie“), wie in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/825 vorgegeben, in Deutschland fristgerecht umgesetzt.

Die Neuregelung soll die Rechtssicherheit der VerbraucherInnen im Kontext mit umweltbezogenen Aussagen erhöhen, indem irreführende Praktiken zu Nachhaltigkeitsaspekten eines Produkts („Greenwashing“) unterbunden werden. Mittelbar soll so über verlässlichere und wahrheitsgemäße Angaben zur Nachhaltigkeit von Produkten auch der nachhaltige Konsum gefördert werden.

Hintergrund der Neuregelung: Greenwashing bei Umweltaussagen

Die EU-Richtlinie 2024/825 aus dem Jahre 2024 spiegelt die zunehmende Bedeutung von produktbezogenen Umweltschutz- und Nachhaltigkeitsaussagen für konkrete Verbraucherentscheidungen. Wie die Begründung des nationalen Gesetzentwurfs vom 29. September 2025 (BT-Drucksache 21/1855) feststellt, bilden diese Aspekte inzwischen ein maßgebliches Kaufkriterium. In der Folge haben Unternehmen Umwelt- und Nachhaltigkeitseigenschaften ihrer Produkte oder ihrer Unternehmenstätigkeit in der geschäftlichen Kommunikation möglichst positiv dargestellt. Wenn aber aufgrund dieser Motivationslage nicht belastbare, nicht nachvollziehbare oder sogar wahrheitswidrige Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen getroffen werden, hat dies erhebliche negative Auswirkungen: Falsche Angaben führen nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre, sondern untergraben auch das Vertrauen in die Richtigkeit von Werbeaussagen anderer Unternehmen, die tatsächlich nachhaltig agieren. Dem will die Neuregelung durch restriktive Vorgaben entgegenwirken.

Neuregelungen im UWG zur Bekämpfung von Greenwashing

Die Neuregelung im UWG konkretisiert die bestehende Generalklausel in § 5 Absatz 1 UWG zum Verbot bestimmter irreführender Praktiken um neu eingefügte Absätze (§ 5 Absatz 2 und 3 UWG, § 5b Absatz 3a UWG) und ergänzt zudem die im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG angelegte „Schwarze Liste“ der absolut verbotenen Geschäftspraktiken:

  • Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis sind verboten.

Nach der neuen Nummer 4a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG ist verboten, allgemeine Umweltaussagen zu treffen, wenn tatsächlich keine der Aussage zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisbar ist.

  • Umweltaussagen mit falscher Reichweite sind verboten.

Die neue Nummer 4b des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG verbietet Umweltaussagen zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage tatsächlich nur auf einen Teilaspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht.

  • Aussagen zur Kompensation von Treibhausgasemissionen sind verboten.

Besonders streng sind die Anforderungen an Aussagen zur Kompensation von Treibhausgasemissionen. Die neue Nummer 4c des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG verbietet Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und nach denen ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen angeblich neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Nach der Begründung zur EU-Richtlinie sind falsche Aussagen zu Kompensationen unter allen Umständen zu verhindern, weil durch sie bei Verbrauchern der falsche Eindruck erweckt wird, dass der Verbrauch dieses Produkts keine Auswirkungen auf die Umwelt habe. Beispiele für solche zukünftig verbotenen Aussagen sind „klimaneutral“, „zertifiziert CO₂-neutral“, „CO₂-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ und „mit reduziertem CO₂-Fußabdruck“.

  • Das Anbringen von nicht zertifizierten Nachhaltigkeitssiegeln ist verboten.

Die neue Nummer 2a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG verbietet das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.

  • Verschärfte Anforderungen an Aussagen über zukünftige Umweltleistungen

Aussagen über zukünftige Umweltleistungen dürfen nur auf Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit nachweislich messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden (§ 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG n. F.). Die Aussagen müssen zudem regelmäßig von unabhängigen Sachverständigen überprüft werden und die Aussagen dazu auch für VerbraucherInnen einsehbar sein.

  • Verschärfte Anforderungen an vergleichende Informationen zur Nachhaltigkeit von Produkten

Der neue § 5b Absatz 3a UWG betrifft die Betreiber von Vergleichsportalen. Dienste, die die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsaspekten eines Produkts anbieten, müssen zukünftig offenlegen, auf welchen Informationen ihre Auswertung beruht. Diese Informationen gelten außerdem als „wesentlich“ und werden daher besonders streng überwacht.

Verstöße gegen die neuen Vorgaben sind jeweils bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten, § 19 UWG.

Auswirkungen, Inkrafttreten und Kritik

Die Umsetzungsvorschriften zur EmpCo-Richtlinie stellen Unternehmen vor allem in zeitlicher Hinsicht vor erhebliche Herausforderungen, denn sie treten bereits am 27. September 2026 vollumfänglich in Kraft. Bis dahin müssen insbesondere unzulässige Nachhaltigkeitssiegel und unzulässige Werbeaussagen von Verpackungen entfernt sein. Das Gesetz sieht zudem keine Abverkaufsfrist für Lagerbestände mit alter Kennzeichnung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinaus vor.

Insgesamt stellt sich die nationale Umsetzung der Richtlinie 2024/825 über den gewählten Weg der Integration der europäischen Vorgaben ins UWG und dem diesem typischen nachträglichen Kontrollmechanismus aber als ein moderater Weg der Umsetzung dar. Insbesondere wird auf eine – vormals diskutierte – Vorab-Zertifizierung verzichtet und stattdessen ausschließlich auf nachträgliche Kontrollen gesetzt.

Während der Umsetzungsphase fällt für die Wirtschaft durchaus erheblicher Erfüllungsaufwand an. Er wird vom Gesetzgeber auf etwa 355,84 Millionen Euro beziffert (355,1 Millionen Euro für Anpassung von Produkten, Fertigungsprozessen und Beschaffungswegen und 688 000 Euro für die Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe).

Insgesamt sind die Neuregelungen im UWG zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 notwendig und auch angemessen. Greenwashing ist ein ernstzunehmendes Problem, da es VerbraucherInnen bewusst irreführt und das Vertrauen in echte Nachhaltigkeitsbemühungen untergräbt. Die Schaffung klarer Rechtsstandards und die Erhöhung der Rechtssicherheit sind daher wichtige Ziele. Wünschenswert wäre eine flankierende Begleitung bei der realen Umsetzung durch Verbände, etwa durch die Organisation von Branchenlösungen und die Entwicklung klarer Standards. Ob Greenwashing effektiv entgegengewirkt werden kann, wird in erster Linie davon abhängen, wie effektiv die nachträglichen Kontrollen der Vorgaben durch die Behörden gehandhabt werden.